Was zahlt die gegnerische Versicherung alles?
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gesetzlich verpflichtet, Ihnen den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 249 BGB). Viele Geschädigte wissen jedoch nicht, dass dies weit über die reinen Reparaturkosten hinausgeht.
Ihre vollständige Anspruchsliste als Geschädigter:
- Reparaturkosten: Die vollständigen Kosten zur Wiederherstellung Ihres Fahrzeugs. Sie haben das Recht, die Werkstatt frei zu wählen!
- Unabhängiges Gutachten: Die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Kfz-Sachverständigen. Dieses Gutachten ist die Basis für alle weiteren Ansprüche.
- Wertminderung: Ein finanzieller Ausgleich dafür, dass Ihr Fahrzeug nun ein "Unfallwagen" ist und auf dem Markt weniger wert ist, selbst nach perfekter Reparatur.
- Mietwagenkosten: Für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs bei einem Totalschaden.
- Nutzungsausfallentschädigung: Wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen für die Ausfallzeit eine Geldpauschale zu.
- Rechtsanwaltskosten: Die Kosten für einen Verkehrsrechtsanwalt, der Ihre Interessen vertritt und die Ansprüche durchsetzt.
- Unkostenpauschale: Ein pauschaler Betrag (üblicherweise ca. 25-30 €) für Ihre Aufwände wie Telefonate, Porto und Fahrten.
- Abschleppkosten: Falls Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste.
- Weitere Kosten: Je nach Fall können auch Kosten für Ummeldung, Standgebühren oder sogar Schmerzensgeld hinzukommen.
Vorsicht: Die gegnerische Versicherung wird versuchen, diese Liste zu kürzen. Das sogenannte "Schadenmanagement" der Versicherer zielt darauf ab, Kosten zu sparen – oft zu Ihren Lasten. Nehmen Sie daher niemals den von der Versicherung angebotenen Gutachter oder Service an.